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Tool · § 2–4 WoFlV

Wohnflächen-Rechner nach WoFlV

Wie viel Wohnfläche zählt rechtlich? Räume voll, Dachschrägen reduziert, Balkon anteilig.

Voll anrechenbar 100 m² § 2 Abs. 2 WoFlV — Räume ≥ 2 m Höhe
Dachschräge 1–2m (50%) 10 m² § 4 WoFlV: halbe Anrechnung
< 1 m (0%) 0 m² nicht anrechenbar
Balkon/Terrasse 3,75 m² ¼ der Fläche
Wintergarten (50%) 0 m² beheizt = halbe Anrechnung
Wohnfläche nach WoFlV 113,75 m² rechtsverbindliche Grundlage für Miete/Kauf

Wie wird Wohnfläche berechnet?

Die Wohnflächenverordnung (WoFlV, in Kraft seit 2004) regelt die verbindliche Berechnung in Miet-, Kauf- und Förderungs-Kontexten. Sie löst die ältere Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) für neue Fälle ab — Mietverträge vor 2004 bleiben nach II. BV bestehen.

  • Voll anrechenbar (100%): Räume ≥ 2 m Höhe, Türen, Einbauschränke bis 20 cm Tiefe, Fensterbänke bis 13 cm.
  • Halb anrechenbar (50%): Räume 1,0–2,0 m Höhe (Dachschrägen), unbeheizter Wintergarten, beheizte Schwimmbäder.
  • Ein Viertel bis die Hälfte (25–50%): Balkone, Loggien, Dachgärten, Terrassen. 25% Standard, 50% bei besonderer Lage/Qualität.
  • Nicht angerechnet: Raumteile < 1 m Höhe, Treppen mit mehr als 3 Steigungen, Kellerräume, Dachböden ohne Ausbau.

WoFlV vs. DIN 277 vs. BGF

Es gibt mehrere Flächenmaße die oft verwechselt werden:

  • Wohnfläche (WoFlV): rechtlich für Miete/Kauf — mit Reduktionen für Dachschrägen, Balkone.
  • Nutzfläche (DIN 277): alle nutzbaren Räume, auch Keller + Dachboden — meist größer.
  • Brutto-Grundfläche (BGF): inkl. Außenmauern, Treppenhäuser — baustatisch/energetisch relevant.
  • GFZ-Fläche: Geschossflächenzahl × Grundstück (Bauplanungsrecht) — nochmal anders, berücksichtigt Vollgeschosse.

Faustregel: WoFlV ≈ 0,85 × Nutzfläche ≈ 0,75 × BGF. Beim Kauf die Wohnfläche im Vertrag immer „nach WoFlV" spezifizieren lassen.