Tool · § 2–4 WoFlV
Wohnflächen-Rechner nach WoFlV
Wie viel Wohnfläche zählt rechtlich? Räume voll, Dachschrägen reduziert, Balkon anteilig.
Voll anrechenbar
100 m²
§ 2 Abs. 2 WoFlV — Räume ≥ 2 m Höhe
Dachschräge 1–2m (50%)
10 m²
§ 4 WoFlV: halbe Anrechnung
< 1 m (0%)
0 m²
nicht anrechenbar
Balkon/Terrasse
3,75 m²
¼ der Fläche
Wintergarten (50%)
0 m²
beheizt = halbe Anrechnung
Wohnfläche nach WoFlV
113,75 m²
rechtsverbindliche Grundlage für Miete/Kauf
Wie wird Wohnfläche berechnet?
Die Wohnflächenverordnung (WoFlV, in Kraft seit 2004) regelt die verbindliche Berechnung in Miet-, Kauf- und Förderungs-Kontexten. Sie löst die ältere Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) für neue Fälle ab — Mietverträge vor 2004 bleiben nach II. BV bestehen.
- Voll anrechenbar (100%): Räume ≥ 2 m Höhe, Türen, Einbauschränke bis 20 cm Tiefe, Fensterbänke bis 13 cm.
- Halb anrechenbar (50%): Räume 1,0–2,0 m Höhe (Dachschrägen), unbeheizter Wintergarten, beheizte Schwimmbäder.
- Ein Viertel bis die Hälfte (25–50%): Balkone, Loggien, Dachgärten, Terrassen. 25% Standard, 50% bei besonderer Lage/Qualität.
- Nicht angerechnet: Raumteile < 1 m Höhe, Treppen mit mehr als 3 Steigungen, Kellerräume, Dachböden ohne Ausbau.
WoFlV vs. DIN 277 vs. BGF
Es gibt mehrere Flächenmaße die oft verwechselt werden:
- Wohnfläche (WoFlV): rechtlich für Miete/Kauf — mit Reduktionen für Dachschrägen, Balkone.
- Nutzfläche (DIN 277): alle nutzbaren Räume, auch Keller + Dachboden — meist größer.
- Brutto-Grundfläche (BGF): inkl. Außenmauern, Treppenhäuser — baustatisch/energetisch relevant.
- GFZ-Fläche: Geschossflächenzahl × Grundstück (Bauplanungsrecht) — nochmal anders, berücksichtigt Vollgeschosse.
Faustregel: WoFlV ≈ 0,85 × Nutzfläche ≈ 0,75 × BGF. Beim Kauf die Wohnfläche im Vertrag immer „nach WoFlV" spezifizieren lassen.