Glossar · § 20 BauNVO
Geschossflächenzahl (GFZ)
Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Sie steuert damit die Dichte der Bebauung in einem Baugebiet. Berechnet wird sie, indem man die Summe aller Geschossflächen durch die Grundstücksfläche teilt. Eine GFZ von 1,2 bedeutet: auf einem 500 m² grossen Grundstück darf die Summe aller Geschossflächen maximal 600 m² betragen. Die GFZ ist eine der wichtigsten Kennzahlen im Bebauungsplan, weil sie zusammen mit der GRZ bestimmt, wie gross ein Gebäude insgesamt werden darf. In reinen Wohngebieten liegt sie typischerweise bei 0,4 bis 0,8, in Kerngebieten kann sie bis 3,0 betragen. Wichtig: Balkone, Loggien und Terrassen zählen in der Regel nicht zur Geschossfläche — Kellergeschosse nur, wenn sie als Vollgeschoss gelten. Die genaue Berechnung richtet sich nach § 20 BauNVO in Verbindung mit der jeweiligen Landesbauordnung. Die Geschossfläche wird nach den Aussenmaßen der Gebäude in jedem Geschoss ermittelt. Das bedeutet, dass auch Aussenwände in die Berechnung einfliessen. Aufenthaltsräume in Nicht-Vollgeschossen, etwa im Keller oder im Dachgeschoss, können in bestimmten Fällen auf die GFZ angerechnet werden. Dies regelt § 20 Abs. 3 BauNVO: der Bebauungsplan kann festsetzen, dass auch Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen mitzurechnen sind. Für Grundstückskäufer bedeutet das: Die GFZ bestimmt direkt, wie viel Wohnfläche insgesamt auf dem Grundstück entstehen kann. Wer ein Mehrfamilienhaus plant, braucht eine höhere GFZ als jemand, der ein Einfamilienhaus baut. Mit dem Grundstücks-Check auf darfichbauen.de prüfst du vor dem Kauf, welche GFZ im Bebauungsplan festgesetzt ist und wie viel Geschossfläche damit möglich wäre.
Beispiel
Typische Werte
0,4 bis 0,8 im reinen oder allgemeinen Wohngebiet (WR/WA), 0,8 bis 1,2 im Mischgebiet (MI), 1,0 bis 2,4 im Gewerbegebiet (GE), bis 3,0 im Kerngebiet (MK). Im urbanen Gebiet (MU) nach § 6a BauNVO bis 3,0. Obergrenzen nach § 17 BauNVO.