Glossar · Landesbauordnungen (z.B. § 6 MBO)
Abstandsfläche
Abstandsflächen sind Mindestabstände, die ein Gebäude zu den Nachbargrenzen einhalten muss. Sie dienen der Belichtung, Belüftung und dem Brandschutz und sind in den Landesbauordnungen geregelt (z. B. § 6 MBO, Art. 6 BayBO, § 6 BauO NRW). Die Tiefe der Abstandsfläche berechnet sich aus der Wandhöhe multipliziert mit einem landesspezifischen Faktor (H-Faktor). Dieser Faktor variiert erheblich zwischen den Bundesländern: In Bayern gilt seit 2021 grundsätzlich 0,4 H (Art. 6 Abs. 5 BayBO), in Nordrhein-Westfalen 0,4 H (§ 6 Abs. 5 BauO NRW), in Hamburg 0,4 H. In Kerngebieten und Gewerbegebieten kann der Faktor auf 0,25 H reduziert sein. In geschlossener Bauweise entfallen die seitlichen Abstandsflächen an den Grundstücksgrenzen, an die angebaut wird — deshalb können dort Reihenhäuser direkt nebeneinander gebaut werden. Abstandsflächen dürfen sich nicht mit Abstandsflächen des Nachbargebäudes überdecken. Auf öffentliche Verkehrsflächen dürfen sie sich bis zur Mitte erstrecken. Wichtig: Garagen und Carports bis zu bestimmten Grössen (je nach LBO z. B. 9 m Länge und 3 m Höhe) dürfen in der Regel in den Abstandsflächen oder an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Für Grundstückskäufer sind Abstandsflächen relevant, weil sie die bebaubare Fläche auf schmalen Grundstücken erheblich einschränken können. Ein 10 m breites Grundstück in offener Bauweise lässt bei 3 m Abstand je Seite nur 4 m Hausbreite — das kann für ein Einfamilienhaus knapp werden.
Beispiel
Typische Werte
Faktor 0,4 in den meisten Bundesländern (Wohngebiete), 0,25 in Kern- und Gewerbegebieten (einige Bundesländer), 0,2 in Industriegebieten (Bayern). Mindestabstand: 3 m (fast überall). Garagen/Carports: oft grenzständig erlaubt (bis 9 m Länge, 3 m Höhe).