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Glossar · § 23 BauNVO

Baulinie und Baugrenze

Baulinien und Baugrenzen steuern, wo genau auf dem Grundstück gebaut werden darf. Sie sind in § 23 BauNVO definiert und werden im Bebauungsplan als Linien auf der Planzeichnung dargestellt. Zusammen definieren sie die 'überbaubare Grundstücksfläche' — das Baufenster. Baugrenze (blau gestrichelt in der Planzeichnung): Das Gebäude darf diese Linie nicht überschreiten, muss sie aber nicht berühren. Man darf also auch zurückgesetzt bauen. Die Baugrenze ist die häufigere Festsetzung und gibt dem Bauherrn mehr Flexibilität bei der Platzierung des Gebäudes. Baulinie (rot durchgezogen): Das Gebäude muss auf dieser Linie stehen — es darf nicht dahinter zurücktreten. So erzwingt die Gemeinde eine einheitliche Häuserflucht, z. B. entlang einer Strasse. Baulinien sind seltener als Baugrenzen und finden sich vor allem in innerstädtischen B-Plänen. Der Bereich zwischen den Baugrenzen (oder Baulinien) heisst 'überbaubare Grundstücksfläche' oder 'Baufenster'. Nur innerhalb dieses Bereichs darf das Hauptgebäude errichtet werden. Nebenanlagen (Garagen, Carports, Gartenhäuser) dürfen je nach B-Plan auch ausserhalb des Baufensters stehen. Balkone, Erker und Vordächer dürfen die Baugrenze in der Regel geringfügig überschreiten (bis zu 1,50 m). Für Grundstückskäufer ist das Baufenster entscheidend: Es bestimmt, wo auf dem Grundstück das Haus stehen kann. Ein kleines Baufenster kann die Bebaubarkeit stark einschränken. Prüfe auf darfichbauen.de, ob der B-Plan Baugrenzen oder Baulinien enthält — diese Information ist in den digitalisierten Festsetzungen enthalten, sofern sie in den XPlanung-Daten vorliegt. Geringfügige Überschreitungen der Baugrenze (z. B. durch einen Erker oder Balkon) sind in der Regel bis zu 1,50 m zulässig. Bei grösseren Abweichungen ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich.

Beispiel