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Glossar · § 22 BauNVO

Bauweise (offen / geschlossen)

Die Bauweise regelt, wie Gebäude auf dem Grundstück zueinander und zu den Nachbargrundstücken stehen. Sie ist in § 22 BauNVO definiert und wird im Bebauungsplan als Festsetzung getroffen. Offene Bauweise (o): Gebäude werden mit seitlichem Grenzabstand errichtet. Typisch für Einfamilien- und Doppelhäuser in Wohngebieten. Die maximale Gebäudelänge beträgt 50 Meter. Innerhalb der offenen Bauweise kann der B-Plan weiter differenzieren: nur Einzelhäuser (E), nur Doppelhäuser (D), nur Hausgruppen (H) oder Kombinationen daraus. Geschlossene Bauweise (g): Gebäude werden direkt an die seitliche Grundstücksgrenze gebaut, es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert einen Grenzabstand. Typisch für Reihenhäuser und innerstädtische Blockrandbebauung. Es gibt keine maximale Gebäudelänge. Abweichende Bauweise (a): Die Gemeinde definiert eigene Regeln, die von den Standardvorgaben abweichen. Zum Beispiel offene Bauweise ohne Längenbegrenzung auf 50 Meter oder geschlossene Bauweise mit Unterbrechungen. Für Grundstückskäufer ist die Bauweise entscheidend: In offener Bauweise hat man Abstand zum Nachbarn und Tageslicht von allen Seiten. In geschlossener Bauweise spart man Grundstücksbreite, hat aber Nachbarn direkt an der Wand. Die Bauweise beeinflusst auch die Abstandsflächen nach Landesbauordnung. In offener Bauweise muss das Gebäude die landesrechtlichen Abstandsflächen zu den seitlichen Grundstücksgrenzen einhalten. Mit dem Grundstücks-Check auf darfichbauen.de siehst du, welche Bauweise im B-Plan festgesetzt ist und was das für deinen Hausbau bedeutet. Die Bauweise hat direkten Einfluss auf die Grundstücksbreite, die du für dein Haus benötigst.

Beispiel

Typische Werte

o = offene Bauweise (Einzel- und Doppelhäuser, max. 50 m Gebäudelänge), g = geschlossene Bauweise (Reihen- und Blockhäuser, keine Längenbegrenzung), a = abweichende Bauweise (individuell im B-Plan geregelt)