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Glossar · § 18 BauNVO

Gebäudehöhe / Firsthöhe / Traufhöhe

Die Höhenfestsetzung im Bebauungsplan begrenzt die maximale Höhe von Gebäuden. Sie ist in § 18 BauNVO geregelt, wonach im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festgesetzt werden kann. Es gibt drei gängige Messarten: Firsthöhe (FH): Höhe bis zum höchsten Punkt des Dachs. Bei Satteldächern ist das der Dachfirst, bei Walmdächern der höchste Gratpunkt. Traufhöhe (TH): Höhe bis zur Dachtraufe, also die Unterkante des Dachs. Sie begrenzt die Wandhöhe des Gebäudes und damit indirekt die Zahl der Geschosse. Oberkante (OK): Höhe bis zur höchsten Gebäudekante. Wird vor allem bei Flachdächern verwendet, wo First und Traufe zusammenfallen. Der Bezugspunkt ist in der Regel die Oberkante der angrenzenden Strasse oder die mittlere Geländehöhe. Der B-Plan definiert den Bezugspunkt im Textteil. Fehlt eine Angabe, gilt üblicherweise die natürliche Geländeoberfläche. Die Höhenfestsetzung ergänzt die Zahl der Vollgeschosse: auch wenn z. B. 3 Vollgeschosse erlaubt sind, darf das Gebäude die Firsthöhe nicht überschreiten. In der Praxis begrenzt die Höhenfestsetzung vor allem die Dachform und -neigung. Für Grundstückskäufer ist die Höhenfestsetzung relevant, weil sie bestimmt, ob ein Satteldach, Walmdach oder nur ein Flachdach realisierbar ist. Ein niedriges First-Limit kann auch ein Staffelgeschoss oder eine Dachterrasse verhindern. Prüfe vor dem Kauf, welche Höhen im B-Plan stehen — mit dem Grundstücks-Check auf darfichbauen.de findest du diese Angabe.

Beispiel

Typische Werte

6–7 m Firsthöhe für Bungalows, 9–11 m für zweigeschossige Häuser mit Satteldach, 12–15 m für Mehrfamilienhäuser, bis 25 m für Geschosswohnungsbau. Traufhöhen liegen meistens 3–4 m unter der Firsthöhe.