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Glossar · § 2 Abs. 1 BauGB

Aufstellungsbeschluss

Der Aufstellungsbeschluss ist der formelle Startschuss für ein Bebauungsplanverfahren. Er ist in § 2 Abs. 1 BauGB geregelt. Die Gemeinde (Gemeinderat, Stadtrat oder Bezirksversammlung) beschliesst, einen neuen B-Plan aufzustellen oder einen bestehenden zu ändern. Der Beschluss wird ortsüblich bekannt gemacht, in der Regel im Amtsblatt oder auf der Gemeinde-Website. Ab dem Aufstellungsbeschluss kann die Gemeinde eine Veränderungssperre erlassen (§ 14 BauGB). Diese Sperre verhindert, dass in dem Gebiet noch nach altem Recht gebaut wird, bevor der neue B-Plan fertig ist. Die Veränderungssperre gilt zunächst für 2 Jahre und kann um ein weiteres Jahr verlängert werden. Während der Veränderungssperre werden Bauanträge in der Regel zurückgestellt. Das Verfahren bis zum fertigen B-Plan dauert in der Regel 1–3 Jahre und umfasst: frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB), frühzeitige Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB), Umweltprüfung mit Umweltbericht (§ 2 Abs. 4 BauGB), öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB, Dauer mindestens 1 Monat), Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und schliesslich den Satzungsbeschluss. Für Grundstückskäufer ist ein Aufstellungsbeschluss ein Signal: In dem Gebiet wird sich baurechtlich etwas ändern. Das kann positiv sein (neues Baurecht, Aufwertung) oder negativ (Veränderungssperre blockiert dein Vorhaben für Jahre, strengere Festsetzungen als bisher). Prüfe bei einem Grundstückskauf immer, ob ein Aufstellungsverfahren läuft. Auf darfichbauen.de zeigen wir den Status des B-Plans (rechtskräftig oder in Aufstellung), wenn diese Information in den digitalisierten Daten enthalten ist. Während der Veränderungssperre kann auch eine Zurückstellung deines Bauantrags um bis zu 12 Monate drohen (§ 15 BauGB). Das ist besonders ärgerlich, wenn du bereits ein Grundstück gekauft und einen Architekten beauftragt hast.

Beispiel

Typische Werte

Verfahrensdauer: 1–3 Jahre (von Aufstellungsbeschluss bis Satzungsbeschluss). Veränderungssperre: bis zu 3 Jahre (2 + 1 Verlängerung). Öffentliche Auslegung: mindestens 1 Monat.