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Glossar · § 33 BauGB

Planreife (§ 33 BauGB)

Ein Bauvorhaben kann schon vor Inkrafttreten eines Bebauungsplans genehmigt werden, wenn die sogenannte Planreife erreicht ist. Die Rechtsgrundlage ist § 33 BauGB. Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Erstens muss die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB stattgefunden haben. Das bedeutet, der B-Plan-Entwurf lag mindestens einen Monat öffentlich aus und Bürger konnten Stellungnahmen abgeben. Zweitens muss der Antragsteller die künftigen Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennen. Das heisst, er verpflichtet sich, das Vorhaben nach den Festsetzungen des künftigen B-Plans zu errichten. Drittens muss die Erschliessung des Grundstücks gesichert sein — also Strasse, Wasser, Abwasser und Strom müssen vorhanden oder vertraglich gesichert sein. Die Planreife ermöglicht es Bauherren, nicht auf den formellen Satzungsbeschluss warten zu müssen. Das ist besonders in Neubaugebieten relevant, wo der B-Plan oft noch im Verfahren ist, die Grundstücke aber schon verkauft werden und Käufer mit dem Bau beginnen möchten. Das Risiko der Planreife liegt darin, dass der B-Plan in der Abwägungsphase noch geändert werden kann. Wenn sich die Festsetzungen nach der Auslegung noch wesentlich ändern, ist eine erneute Auslegung nötig — und die Planreife entfällt bis zur erneuten Auslegung. Für Grundstückskäufer ist die Planreife relevant, wenn ein Grundstück in einem laufenden B-Plan-Verfahren angeboten wird. Sie ermöglicht einen früheren Baubeginn, birgt aber das Risiko von Planänderungen. Lass dich im Zweifelsfall von einem Architekten oder Fachanwalt für Baurecht beraten, bevor du auf Basis der Planreife kaufst.

Beispiel

Typische Werte

Zeitersparnis durch Planreife: ca. 3–12 Monate (gegenüber Warten auf den Satzungsbeschluss). Voraussetzung: öffentliche Auslegung abgeschlossen, Anerkennung der Festsetzungen, Erschliessung gesichert.