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Glossar · § 35 BauGB

Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB)

Der Aussenbereich umfasst alle Flächen, die weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines zusammenhängend bebauten Ortsteils liegen — also typischerweise Acker-, Wald- und Wiesenflächen am Rand oder ausserhalb von Ortschaften. Im Aussenbereich ist Bauen grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (§ 35 Abs. 1 BauGB). Privilegiert sind: land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Nr. 1), Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und Abwasser (Nr. 3), Windenergieanlagen (Nr. 5), Biogasanlagen im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe (Nr. 6), kerntechnische Anlagen (Nr. 7) und Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung (Nr. 2). Nicht privilegierte Vorhaben (sonstige Vorhaben, § 35 Abs. 2 BauGB), wie z. B. ein Einfamilienhaus ohne landwirtschaftlichen Bezug, sind im Aussenbereich in der Regel nicht genehmigungsfähig. Sie können nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschliessung gesichert ist. Zu den öffentlichen Belangen zählen unter anderem: der Schutz des Landschaftsbilds, Naturschutz und Landschaftspflege, die Vermeidung von Zersiedelung und der Schutz des Bodens. Für Grundstückskäufer bedeutet das: Wenn ein Grundstück im Aussenbereich liegt, ist es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht als Bauland nutzbar. Prüfe vor dem Kauf, ob ein B-Plan vorliegt oder das Grundstück im Innenbereich liegt. Ein auffällig günstiger Grundstückspreis ist oft ein Hinweis darauf, dass kein Baurecht besteht. Die Zuordnung zum Aussenbereich kann sich ändern, wenn die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellt und das Gebiet damit zu Bauland macht — allerdings kann das Jahre dauern und ist nicht garantiert.

Beispiel