Glossar · § 34 BauGB
Bauen im Innenbereich (§ 34 BauGB)
Wenn kein Bebauungsplan existiert, aber das Grundstück innerhalb eines zusammenhängend bebauten Ortsteils liegt, richtet sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 34 BauGB. Dieser Paragraph ist die zentrale Norm für die Bebauung von Baulücken und Grundstücken in gewachsenen Siedlungen ohne B-Plan. Das Vorhaben muss sich nach Art und Mass der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Das heisst: das neue Gebäude muss zu dem passen, was in der Nachbarschaft bereits steht. Die 'nähere Umgebung' wird nicht starr abgegrenzt, sondern hängt vom Einzelfall ab. In der Regel umfasst sie die Bebauung im gleichen Strassenblock und die gegenüberliegende Strassenseite. Das Einfügungsgebot wird anhand von vier Kriterien geprüft: Art der baulichen Nutzung (Wohnen, Gewerbe, Mischung), Mass der baulichen Nutzung (Geschosszahl, Grundfläche, Höhe), Bauweise (offen oder geschlossen) und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Wenn die nähere Umgebung einem der Gebietstypen der BauNVO entspricht, gilt § 34 Abs. 2 BauGB: dann muss das Vorhaben nach seiner Art auch in diesem Gebietstyp zulässig sein. In der Praxis bedeutet das: wenn alle Nachbarhäuser zweigeschossig sind, wird ein fünfgeschossiges Haus nicht genehmigt. Wenn die Umgebung aus Einfamilienhäusern besteht, ist ein Industriebetrieb nicht zulässig. Für Grundstückskäufer ist § 34 BauGB relevant bei Baulücken und Grundstücken in gewachsenen Ortsteilen ohne B-Plan. Eine Bauvoranfrage beim Bauamt klärt verbindlich, was sich in die Umgebung einfügt. Im Gegensatz zum B-Plan gibt es bei § 34 keine festen Kennzahlen wie GRZ oder GFZ — die Massstäbe werden aus der vorhandenen Bebauung abgeleitet.