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Glossar · § 5 BauGB

Flächennutzungsplan (FNP)

Der Flächennutzungsplan (FNP) ist die vorbereitende Bauleitplanung einer Gemeinde. Er stellt die beabsichtigte Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen dar. Die Rechtsgrundlage ist § 5 BauGB. Im Gegensatz zum Bebauungsplan ist der FNP nicht direkt verbindlich für Bauherren. Er richtet sich an die Gemeinde selbst und dient als Rahmen, aus dem die verbindlichen B-Pläne entwickelt werden. Dieses Entwicklungsgebot ist in § 8 Abs. 2 BauGB verankert: Bebauungspläne sind aus dem FNP zu entwickeln. Der FNP unterscheidet grob zwischen Wohnbauflächen (W), gemischten Bauflächen (M), gewerblichen Bauflächen (G), Sonderbauflächen (S), Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft und Waldflächen. Diese Darstellungen sind bewusst grob — die Detailregelung erfolgt erst im B-Plan. Der FNP wird vom Gemeinderat beschlossen und von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt (§ 6 BauGB). Er umfasst das gesamte Gemeindegebiet und hat einen Planungshorizont von in der Regel 10–15 Jahren. Für Grundstückskäufer ist der FNP relevant, wenn kein B-Plan vorliegt: die Darstellung im FNP gibt einen Hinweis, ob die Gemeinde das Gebiet langfristig als Bauland sieht. Eine Darstellung als 'Wohnbaufläche' im FNP bedeutet nicht automatisch Baurecht, aber sie signalisiert, dass die Gemeinde dort perspektivisch Wohnbebauung plant. Der FNP kann geändert werden (Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB), wenn ein B-Plan von den Darstellungen des FNP abweichen soll. In der Praxis werden FNP-Änderung und B-Plan-Aufstellung oft gleichzeitig durchgeführt.

Beispiel

Typische Werte

W = Wohnbaufläche, M = gemischte Baufläche, G = gewerbliche Baufläche, S = Sonderbaufläche. Grünflächen, Landwirtschaft, Wald sind keine Bauflächen.