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Glossar · § 21 BauNVO

Baumassenzahl (BMZ)

Die Baumassenzahl gibt an, wie viel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Sie ist in § 21 BauNVO definiert und wird vor allem in Gewerbe- und Industriegebieten anstelle der GFZ verwendet, weil dort die Geschosshöhen stark variieren (Lagerhallen, Produktionshallen). Die Baumasse wird vom Fussboden des untersten Vollgeschosses bis zur Oberkante der Dachhaut (oder Decke des obersten Vollgeschosses bei Flachdächern) berechnet. Kellergeschosse werden nur einbezogen, wenn sie Vollgeschosse sind. Die Berechnung erfolgt nach den Aussenmaßen des Gebäudes. Bei unregelmässigen Gebäudeformen (z. B. Hallen mit unterschiedlichen Höhen) wird die Baumasse abschnittsweise ermittelt und addiert. In Wohngebieten kommt die BMZ selten vor — dort wird stattdessen die GFZ verwendet, weil Wohngebäude relativ einheitliche Geschosshöhen haben. Wenn du in einem B-Plan eine BMZ-Festsetzung findest, handelt es sich in der Regel um ein Gewerbe- oder Industriegebiet. Die Obergrenzen der BMZ nach § 17 BauNVO liegen bei 10,0 für Gewerbegebiete und Industriegebiete. Für Grundstückskäufer ist die BMZ vor allem dann relevant, wenn ein gewerblich genutztes Grundstück gekauft werden soll. Die BMZ bestimmt direkt das maximal zulässige Gebäudevolumen und damit die Grösse möglicher Hallen oder Produktionsgebäude. Im Unterschied zur GFZ berücksichtigt die BMZ auch die Geschosshöhe: eine Halle mit 10 m Höhe verbraucht mehr BMZ-Kontingent als ein Bürogebäude mit 3 m Geschosshöhe, auch wenn beide die gleiche Grundfläche haben. Das macht die BMZ zum passgenaueren Instrument für Gewerbe- und Industriebauten.

Beispiel

Typische Werte

3,0 bis 6,0 für kleinere Gewerbebetriebe, 6,0 bis 10,0 für Industrie und Logistik. Obergrenzen nach § 17 BauNVO: 10,0 im GI-Gebiet, 10,0 im GE-Gebiet.