Glossar · § 31 Abs. 2 BauGB
Befreiung vom Bebauungsplan
Eine Befreiung erlaubt ein Bauvorhaben, das von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht. Sie ist in § 31 Abs. 2 BauGB geregelt und an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Erstens muss die Abweichung städtebaulich vertretbar sein. Das bedeutet, sie darf dem allgemeinen Planungsziel nicht widersprechen. Zweitens dürfen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Grundzüge sind das tragende Konzept des B-Plans — etwa die Entscheidung für offene Bauweise oder ein reines Wohngebiet. Eine Befreiung für geschlossene Bauweise in einem WR-Gebiet mit offener Bauweise würde die Grundzüge berühren und wäre nicht möglich. Drittens muss die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Typische Befreiungen betreffen: eine geringfügige Überschreitung der GRZ (z. B. 0,42 statt 0,4), eine andere Dachform als festgesetzt (Flachdach statt Satteldach), ein zusätzliches Geschoss bei Hanggrundstücken, oder eine Abweichung von der Baugrenze um wenige Meter. Ein Rechtsanspruch auf Befreiung besteht nicht — es liegt im pflichtgemässen Ermessen des Bauamts. Erfahrungsgemäss werden Befreiungen grosszügiger erteilt, wenn die Nachbarn schriftlich zustimmen. Viele Bauämter empfehlen daher, vorab das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen. Für Grundstückskäufer ist das relevant, wenn der B-Plan nicht genau das erlaubt, was man bauen möchte. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Bauamt über eine mögliche Befreiung kann den Kaufentscheid absichern. Auf darfichbauen.de siehst du die Festsetzungen — wenn dein Wunsch davon abweicht, ist die Bauvoranfrage der nächste Schritt. Neben der Befreiung gibt es die Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB: wenn der B-Plan bestimmte Nutzungen als 'ausnahmsweise zulässig' kennzeichnet, können diese ohne formelle Befreiung genehmigt werden.