Glossar · § 20 BauNVO / Landesbauordnung
Vollgeschoss (Zahl der Vollgeschosse)
Die Zahl der Vollgeschosse begrenzt, wie viele vollwertige Stockwerke ein Gebäude haben darf. Zusammen mit der Gebäudehöhe und der GFZ steuert sie die Dichte und Höhe der Bebauung. Was als Vollgeschoss zählt, definiert die jeweilige Landesbauordnung unterschiedlich. In den meisten Bundesländern gilt: Ein Geschoss ist ein Vollgeschoss, wenn seine Deckenhöhe im Mittel mindestens 2,30 m beträgt und es über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses verfügt. Dachgeschosse gelten oft nicht als Vollgeschoss, wenn ihre Grundfläche (über 1,50 m Raumhöhe) weniger als zwei Drittel des darunterliegenden Geschosses beträgt. Das bedeutet: auch bei einer Festsetzung von 'II Vollgeschosse' kann ein ausgebautes Dachgeschoss zusätzlich möglich sein. Im Bebauungsplan wird die Zahl der Vollgeschosse oft in römischen Ziffern angegeben (z. B. III = 3 Vollgeschosse). Die Landesbauordnungen weichen bei der Vollgeschoss-Definition voneinander ab. In Bayern (Art. 83 Abs. 7 BayBO) gilt ein Geschoss als Vollgeschoss, wenn es eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m hat und mehr als die Hälfte der Grundfläche über 1,50 m Raumhöhe liegt. In Nordrhein-Westfalen (§ 2 Abs. 6 BauO NRW) sind die Schwellenwerte ähnlich, aber nicht identisch. Diese Unterschiede können dazu führen, dass ein Dachgeschoss in einem Bundesland als Vollgeschoss gilt und im anderen nicht. Für Grundstückskäufer ist die Zahl der Vollgeschosse zusammen mit der GFZ entscheidend für die Frage, wie viel Wohnfläche auf dem Grundstück entstehen kann. Zwei Vollgeschosse erlauben in der Regel mehr Wohnfläche als ein eingeschossiger Bungalow bei gleicher GRZ.
Beispiel
Typische Werte
I bis II im Einfamilienhaus-Gebiet, II bis III für Doppel- und Reihenhäuser, III bis V für Mehrfamilienhäuser, V und mehr für Geschosswohnungsbau in Innenstadtlagen. Im urbanen Gebiet (MU) sind auch höhere Werte üblich.