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Glossar · § 12 BauGB

Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) wird auf Initiative eines Investors oder Bauherrn aufgestellt. Er ist in § 12 BauGB geregelt und auf ein konkretes Bauvorhaben zugeschnitten — im Gegensatz zum normalen B-Plan, der allgemeine Festsetzungen für ein Gebiet macht. Der VBP besteht aus drei Elementen: dem eigentlichen Bebauungsplan, dem Vorhaben- und Erschliessungsplan (der das konkrete Projekt beschreibt) und dem Durchführungsvertrag zwischen Investor und Gemeinde. Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Investor, das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist zu realisieren und die Planungs- und Erschliessungskosten zu tragen. Vorteil für Investoren: Das Verfahren ist oft schneller als ein normaler B-Plan, weil der Investor die Planungsunterlagen selbst erstellt und die Gemeinde entlastet. Der VBP ist zudem nicht an die Festsetzungskategorien der BauNVO gebunden — es können auch individuelle Nutzungsarten festgesetzt werden. Nachteil: Wenn das Vorhaben nicht fristgerecht umgesetzt wird, soll die Gemeinde den VBP aufheben (§ 12 Abs. 6 BauGB). Ausserdem kann der VBP nicht von einem anderen Bauherrn umgesetzt werden als dem Vertragspartner — es sei denn, der Durchführungsvertrag wird übertragen. Für Grundstückskäufer ist ein VBP ein Signal, dass in dem Gebiet ein konkretes Projekt geplant ist — das kann sich positiv (Infrastruktur) oder negativ (Baustellenlärm, veränderte Nachbarschaft) auswirken. Liegt ein VBP vor, sollte man den Durchführungsvertrag und die geplante Umsetzungsfrist kennen. Im Gegensatz zum normalen B-Plan kann der VBP auch Festsetzungen treffen, die in der BauNVO nicht vorgesehen sind — etwa spezielle Nutzungskonzepte oder Gestaltungsvorgaben, die über das übliche Mass hinausgehen.

Beispiel